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Vorschriften und Beschlüsse zur Bewertung

 

Verwaltungsvorschriften zur Leistungsbewertung in den Schulen des Landes Brandenburg (VV-Leistungsbewertung) in der Fassung vom 26.02.2016

Nr. 2 Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Ziel der Leistungsermittlung ist die Feststellung des aktuellen Kompetenzniveaus gemessen an den Vorgaben der Rahmenlehrpläne und anderer geeigneter curricularer Materialien. Die Leistungsbewertung umfasst die Leistungsermittlung, die Leistungsbeurteilung und die Mitteilung des Ergebnisses an die Schülerinnen und Schüler sowie an deren Eltern. Es ist Aufgabe der Lehrkräfte, für jede Schülerin und jeden Schüler die Voraussetzungen im Unterricht zu schaffen, die eine weitgehende Annäherung von Leistungsfähigkeit und tatsächlich erbrachter Leistung ermöglicht. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass sie dem Entwicklungsstand sowie dem Sach- und Textverständnis der Schülerinnen und Schüler entsprechen.

(2) Die Leistungsbewertung ist ein bewusster und planmäßiger pädagogischer Vorgang. Die Leistungsermittlung setzt insbesondere eine gezielte und beständige Leistungsbeobachtung voraus und erfordert eine einheitliche und schlüssige Umsetzung der Beobachtungen in Bewertungen. Die Leistungsbewertung muss nachvollziehbar und verständlich sein.

(3) Die Leistungsbewertung dient insbesondere der Information und Beratung der Schülerinnen und Schüler und der Eltern über den Leistungsstand und die Leistungsentwicklung. Sie ist Ausgangspunkt für die Förderung der Schülerinnen und Schüler sowie Grundlage für die Gestaltung der Schullaufbahn. Schwerpunkte der Leistungserziehung sind die Entwicklung von Anstrengungsbereitschaft und die Stärkung des Vertrauens in die eigene Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. Die Ergebnisse der Leistungsbewertung sind durch die Lehrkräfte auszuwerten. Die Auswertung dient als Grundlage für Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Unterrichtsqualität.

 

Die Leistungsbewertung ist kein Mittel der Disziplinierung.

 

Nr. 3 Schulische Gremien

(4) Die Beschlüsse der schulischen Gremien zur Leistungsbewertung sind für die Lehrkräfte der Schule verbindlich.

Nr. 11 Hausaufgaben

(1) Die Ergebnisse der Hausaufgaben sind in den Unterricht einzubeziehen. Die Anfertigung der Hausaufgaben ist regelmäßig zu überprüfen.

(2) Hausaufgaben können nur dann bewertet werden, wenn

a) die zu erbringenden Schülerleistungen in der Schule dargeboten werden,

b) die zu erbringenden Schülerleistungen zum Gegenstand einer Leistungserhebung gemacht werden, [Anmerkung: d.h. einer mündl. oder schr. Leistungskontrolle]

c) die zu erbringenden Schülerleistungen auf andere Weise [Anmerkung: als bei a) und b) beschrieben] eindeutig zugeordnet werden können

oder

d) die mögliche Unterstützung durch Dritte im Rahmen der Gewichtung der erreichten Note berücksichtigt wird.

 

Beschluss der Lehrerkonferenz vom 22.11.2010

zum organisatorischen Umgang mit Hausaufgaben und Tests

Die Auswertung der pädagogischen Konferenzen hat gezeigt, dass eine einheitliche

Vorgehensweise zum organisatorischen Umgang mit Hausaufgaben und zur Ankündigung

von Tests notwendig ist.

Die Lehrerkonferenz beschließt daher:

1. Hausaufgaben und deren Zeiteinschätzung werden durch den erteilenden Fachlehrer

im Klassenbuch der Klassen 5 – 9 eingetragen (zum jeweiligen Termin).

2. In der Sekundarstufe I werden Tests grundsätzlich angekündigt und im Klassenbuch

eingetragen (zum geplanten Termin). Die Ankündigung umfasst solche Tests nicht,

mit denen eine Hausaufgabe bzw. der Unterrichtsgegenstand der letzten

Unterrichtsstunde kontrolliert wird.

3. Die grundsätzliche Ankündigung von Tests betrifft wie zuvor auch die Jahrgänge der

Sekundarstufe II.

 

Beschluss der Lehrerkonferenz vom 06.08.2012

zur Leistungsbewertung

Die Jahrgangskonferenzen haben in der Vorbereitungswoche des Schuljahres 2012-

2013 u.a. über eine schuleinheitliche Verfahrensweise im Zusammenhang mit der nicht

termingerechten Abgabe von längerfristigen Hausaufgaben beraten. Die Lehrerkonferenz

hat sich dazu verständigt und nachfolgende Verfahrensweise beschlossen:

„Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler die pünktliche Abgabe einer längerfristigen

schriftlichen Hausaufgabe aus nicht selbst zu vertretenden Gründen, wird durch die

Lehrkraft ein neuer Termin gesetzt. Die Bewertung wird nicht beeinflusst.

Da das Übersehen eines gesetzten Termins (selbst zu vertretender Grund) durchaus

menschlich ist, erhält jeder Schüler vom Fachlehrer einen Bonus, einmal einen Termin

übersehen zu dürfen. Einmal im Halbjahr steht ein symbolisches „E“ zur Verfügung, mit

dem ein selbst zu vertretender Grund vom Fachlehrer dennoch als entschuldigt

betrachtet werden wird. Die geforderte Leistung ist dann natürlich zu einem neuen

Termin zu erbringen.

Ist der Bonus ausgeschöpft, gilt:

Wurde eine zu einem festgelegten Termin abzugebende längerfristige schriftliche

Hausaufgabe aus vom Schüler selbst zu vertretenden Gründen nicht pünktlich

abgegeben, setzt der Fachlehrer nach pädagogischen und praktischen Gesichtspunkten

einen neuen Termin. Die Arbeit wird dann zwar noch zur Bewertung angenommen, wird

aber automatisch in der Bewertung um eine Notenstufe herabgesetzt.

Wird die Arbeit zum Ersatztermin erneut nicht fristgemäß abgegeben, erfolgt die

Bewertung mit der Note „Ungenügend – bzw. 00 Punkte“.“

 

Die beschlossene Vorgehensweise lässt sich aus der VV-Leistungsbewertung §7 Abs. 1

ableiten und begründen.